Notfunk Deutschland e.V.

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wenn Natur und Technik der Kommunikation Grenzen setzt ....

 

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Satzung

1 Name und Sitz

    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heist dann Notfunk Deutschland. e.V.

    Er hat seinen Sitz in Wiesbaden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Vereinszweck

    Zweck des Vereins ist:

    - Funktechnische Unterstützung von Hilfsorganisationen.

    - Aufbau und Betrieb eines Amateurfunknetzes im Falle eines Katastrophenalarms

    Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    - Funktechnische Unterstützung der Hilfsorganisationen bei Einsetzen oder Übungen

    - Mobilfunkverkehr auf Amateurfunkbändern zum Zwecke der Hilfeleistung

    - Ausbildung von Funkamateuren im Bereich Katastrophenschutz

    - Unterstützung und Beratung der Hilfsorganisationen bei Fragen zum Thema Amateurfunk

3 Selbstlosigkeit

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Mitgliedschaft

    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person ab dem 12. Lebensjahr werden.

    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.

    Familienmitgliedschaft:

    Eine Familienmitgliedschaft kann bis zu 6 Personen beinhalten. 2 Erwachsene und bis zu 4 Kindern. über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

    Fördermitgliedschaft:

    Es besteht außerdem die Möglichkeit, eine Fördermitgliedschaft einzugehen, der Beitrag hierfür wird individuell mit dem Fördermitglied ausgehandelt.

    Ehrenmitgliedschaft:

    Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann der Verein nicht einseitig vornehmen, sondern sie ist nur mit Zustimmung des zu Ehrenden möglich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden werden aber als reguläre Vereinsmitglieder geführt.

    Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

    Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

    Es werden Jahresmitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

    Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

5 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung wird:

    a) in den Satzung bestimmten Fällen

    b) wenn das Interesse des Vereins es erfordert

    c) oder wenn 48% der Mitglieder dies verlangen

    einberufen.

    Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied geleitet.

    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
    Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
    Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden wie nicht erschienene behandelt.

    Aufgaben der Mitgliederversammlung:

    - Bestimmung der Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

    - Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.

    - Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

    - Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches von dem Protokollführer unterschrieben wird. Der Protokollführer wird vor Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt.

6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. 26 BGB

    Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat

    Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellv. Vorsitzenden und einem Kassenwart.

    Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
    Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er kann hierfür eine Vereinsordnung erstellen.
    Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon muss mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sein.
    Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

    Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
    Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
    Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
    Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/In mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
    Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
    Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

8 Revision

    Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den jeweiligen Kooperationspartner, im Falle einer Unterstellung unter einen Dachverband dem gemeinnützigen Dachverband zugute, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Der Kooperationspartner ist im Konzept des Vereins mit benannt, aktuell für Notfunk-Deutschland ist dies das Deutsche Rote Kreuz. Der Kooperationspartner kann sich ändern, dies wird dann in entsprechenden Verträgen festgehalten.

10 Schiedsvertrag

    Anliegender Schiedsvertrag ist nicht Bestandteil der Satzung. Fassung vom 01.03.2007

11 Zuwendungen

    Die Tätigkeiten des Vorstandes, der Kassenprüfer sowie von Mitgliedern mit Sonderaufgaben erfolgen ehrenamtlich. Eine Erstattung des anfallenden Aufwandes erfolgt nur, sofern dieser im Zusammenhang mit den Vereinsangelegenheiten besteht.
    Die Abrechnung erfolgt nach Vorlage der Belege.

12 Haftung des Vorstandes

    Der Vorstand haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins. Für diese haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vermögen.

13 Aufnahme von Gruppen oder anderen Vereinen

    Gruppen oder Vereine (Juristische Person) können als Mitglied in Notfunk Deutschland aufgenommen werden. Hierzu gibt die juristische Person die Prozentzahl, der am Notfunk interessierten Mitglieder an, anhand der Prozentzahl wird der Mitgliedsbeitrag definiert. Pro angefangene 25% der Mitglieder der beitretenden juristischen Person wird eine volle Mitgliedschaft bei Notfunk Deutschland anerkannt, sog. Vollmitgliedschaft. Für jede Vollmitgliedschaft sind die vollen Mitgliedskonditionen vorhanden. Pro Vollmitgliedschaft hat 1 anwesendes Mitglied der juristischen Person auf der Jahreshauptversammlung ein Stimmrecht. (max. 4 Stimmen, wenn 100% der juristischen Person im Notfunk mitarbeiten und 4 Mitglieder aus der juristischen Person anwesend sind.) Die stimmberechtigten Mitglieder, die die juristischen Person vertreten, müssen beim Beitritt bekannt gegeben werden.

1. Änderung vom 15.03.2007

2. Änderung vom 07.05.2007

3. Änderung vom 28.08.2007

4. Änderung vom 02.03.2010

5. Änderung vom 08.03.2014

 

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